Satzung
Satzung
Die Satzung wurde am 28.11.2011 in § 7 und § 16 geändert. Die Änderungen sind fett hervorgehoben.
Präambel
Das Ziel des Verbandes der Zahnärzte im Saarland ist die Sicherstellung der Freiheit zahnärztlicher Berufsausübung und die Erhaltung der freien Selbstverwaltung des zahnärztlichen Berufsstandes, ausgehend von der Überzeugung, daß freie Berufsausübung und Selbstverwaltung der Heilberufe einander bedingen. Der Verband ist bestrebt, diesen Grundsätzen bei der Bewältigung der der Zahnärzteschaft übertragenen Aufgaben zum Wohle des Berufsstandes Geltung zu verschaffen.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen“Verband der Zahnärzte im Saarland“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen werden und alsdann den Namen „Verband der Zahnärzte im Saarland e.V.“ führen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Saarbrücken.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Verbandes
1. Der Zweck des Verbandes ist es, als freiwilliger Zusammenschluß von im Saarland wohnenden oder niedergelassenen Zahnärzten die wohlverstandenen Interessen des zahnärztlichen Berufsstandes nach innen und außen zu wahren. Der Verband vertritt die in der Präambel niedergelegten Grundsätze in gemeinnütziger Weise.
2. Zu den Aufgaben des Verbandes gehört insbesondere die Vertretung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des zahnärztlichen Berufsstandes in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen zahnärztlichen Körperschaften. Der Verband unterstützt seine Mitglieder in den Organen der gesetzlichen Körperschaften.
3. Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Er übt keine gewerblichen oder sonst auf Gewinn zielenden Tätigkeiten aus.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes kann jeder approbierte Zahnarzt und jede approbierte Zahnärztin werden. Die Mitgliedschaft außersaarländischer Zahnärzte ist nicht ausgeschlossen.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.
3. Außerordentliches Mitglied kann jeder Zahnarzt und jede Zahnärztin im Ruhestand sowie jeder Studierende der Zahnheilkunde werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt bei Studierenden mit Aufgabe des Studiums.
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Verbandes haben die selben Rechte.
5. Der Verband kann durch Beschluss seiner Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitgliedes;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluß aus dem Verband.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mindestjahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Darüberhinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen. Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe des VerbandesOrgane des Verbandes sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und zwei bis fünf Beisitzern.
2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand kann für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
2. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes.
5. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen; der 1. und 2. Vorsitzende in geheimer Wahl. Wählbar sind nur Verbandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10
Beschlußfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich einberufen werden; die Einberufungsfrist soll 3 Tage betragen und in der Regel schriftlich erfolgen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Geschäftsführer in einer Niederschrift, die Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll, festzuhalten.
2. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11
Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das Beschlußorgan des Verbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlußfassung insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Beschlußfassung und Änderung von Satzung und Ordnungen;
b) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Landesvorstandes;
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e) Wahl von Kassenprüfern;
f) Beitritt zu anderen Verbänden;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3 (5);
i) Auflösung.
§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, zusammen. Sie wird von dem Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden.
2. Eine Mitgliederversammlung muß binnen 2 Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des gewünschten Beratungspunktes beantragt.
§ 14
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, hilfsweise von einem Mitglied des Vorstandes, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Rede-, stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Verbandes, auch die Vorstandsmitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung‘ ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Darin sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten sein. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Eine Niederschrift wird angefertigt.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert.
§ 16
Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechigten Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel.
Die frei werdenden Mittel erhält die Elterninitiative krebskranker Kinder im Saarland e.V.
Die vorstehende Satzung wurde in der 1. ordentlichen Landesversammlung errichtet und von den anwesenden Mitgliedern des Verbandes genehmigt.
Saarbrücken, den 20. Juni 1979
der Vorstand